Teil 1 meines Interviews zum Thema Verfristung von Mehrkostenforderungen!
Die „Verfristungskeule“ wird vom Auftraggeber gern als pauschaler Ablehnungsgrund heran gezogen.
Hat der AN die MKF denn rechtzeitig angemeldet? Hat er sie fristgerecht der Höhe nach eingereicht?
Wird eine dieser Fragen mit Nein beantwortet reibt sich der ein oder andere Bauherr schon die Hände. Er denkt sich: “Da kann ich ohne viel Aufwand die MKF wegen Formfehler ablehnen!”
Aber würde dies auch vor Gericht halten? Wie belastbar sind solche Ansätze? Oder führen sie letztendlich nur zu einem schlechteren Gesprächsklima auf der Baustelle?
Die Antwort auf diese Fragen treibt mich schon lange um. In meinen umfangreichen Literaturstudien zu meinem Buch habe ich dazu einiges gefunden. Trotzdem wollte ich hierzu eine fundierte Meinung aus der gängigen Gerichtspraxis hören.
Eben dafür konnte ich zwei absolute Topexperten gewinnen. Thomas Anderl und Michael Müller von Wolf-Theiss Anwälten. Die beiden gehören dem größten Baurechts-Team in Österreich an. Thomas Anderl ist zudem Partner der Kanzlei und hat neben der Juristerei auch noch Bauingenieurwesen studiert. Thomas gilt als ausgewiesener Experte für FIDIC-Verträge. Michael Müller hat sich ebenfalls einen zweiten Studiengang genehmigt und hat seinen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften. Er beschäftigt sich vorwiegend mit großen Infrastrukturprojekte und ist stark im Tunnelbau aktiv. Nebenbei ist er Generalsekretär der österreichischen Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU).
Ich durfte ein äußerst spannendes Interview mit den beiden führen, bei dem sie mir ihre anwaltliche Sicht zum Thema Verfristung näher gebracht habe. Soviel darf schon verraten werden, die beiden hatten in ihrer langjährigen Berufspraxis noch keinen Fall in dem ein Anspruchsverlust auf Grund von Fristversäumnissen geurteilt wurde.
Ich habe das Interview in zwei Teil geteilt. Im ersten Teil gehen wir auf die Pflichten des AN ein. In dieser Folge lernst du:
Warum es hinsichtlich Anmeldung einer MKF einen Unterschied zwischen Leistungsänderung und Störung der Leistungserbringung gibt
Wann Mehrkosten oder Mehrzeit offensichtlich sind
Was der AN bei einer Störung bekanntgeben muss
Was es mit dem Begriff „ehestens“ auf sich hat
Verpass auf keinen Fall diese Folge. Ein Interview mit zwei solch hochkarätigen Baujuristen bekommst du sonst nirgends. Nutze also die Möglichkeit dich intensiv mit dem Thema Verfristung zu beschäftigen. Das Wissen in diesem Podcast kann dir unter Umständen viel Ärger und langwierige Diskussionen ersparen!
Ich wünsche dir viel Spaß beim Anhören!
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https://www.wolftheiss.com
Und hier kommst du direkt auf die Baurechtsabteilung:
https://www.wolftheiss.com/de/beratungsfelder/baurecht-infrastrukturprojekte/
Und noch ein paar Literaturhinweis mit dem du das Thema vertiefen kannst.
Ufertinger, Handbuch Örtliche Bauaufsicht, Wien 2019
Im Kapitel 3.4.3.4.1 „Formale Prüfung“ bekommst du einen Überblick über die Meinung dazu in der herrschenden Lehre.